Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Angaben gemäß § 5 TMG:
BESEI Beschoten Trading GmbH
Bussardweg 1
41468 Neuss
Tel. 02131-74955-0
Fax 02131-74955-44
Geschäftsführer:
Holger Beschoten
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 Allgemeines
1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit dem Käufer gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend finden die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen (Incoterms) der Internationalen Handelskammer in ihrer jeweils neuesten Fassung Anwendung. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
2. Sämtliche Vereinbarungen, einschließlich mündlicher oder telefonischer Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; eine Änderung dieser Bestimmung selbst bedarf gleichfalls der Schriftform.
3. Der Käufer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte an Dritte zu übertragen.
§2 Angebot, Preise
1. Angebote erfolgen stets freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, Mengen-, Gewichts-, Preis-, Maß- und sonstige Angaben im Angebot und auf beigefügten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Korrespondenz etc., sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch wenn der Käufer sich auf diese Angaben in seinem Angebot bezieht, stellen sie keine zugesicherten Eigenschaften dar.
2. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder wenn wir den Auftrag ausgeführt haben.
3. Die Preise verstehen sich ab Lager Neuss.
4. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise, sofern sich nach Auftragsbestätigung die maßgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere unsere Einkaufspreise, geändert haben.
5. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen ist im Rahmen des Üblichen zulässig. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Angebote und Prospekte dient nur der Leistungsbeschreibung. Sie enthält keine Zusicherung von Eigenschaften. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein.
§3 Lieferzeit
1. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Wir bemühen uns, die vereinbarten Termine einzuhalten.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir selbst von unseren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden.
4. Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in Fremden, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind, entbinden uns nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung an den Käufer von der Einhaltung der Lieferungsfrist Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht in diesem Falle nicht, die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die wir bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben, insbesondere allgemeine Rohstoff-, Material-, Personal- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.
5. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, Für leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir auf keinen Fall.
6. Die Haftung gemäß §287 BGB wird ausgeschlossen
§4 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager Neuss oder - sofern die Lieferung unmittelbar durch das Herstellerwerk an den Käufer erfolgt - das Herstellerwerk verlassen hat. Dies ist auch der Fall bei franko-, frei-, FOB- oder CIF-Lieferungen. Mangels besonderer Weisung durch den Käufer erfolgt die Auswahl des Transportmittels und Transportweges unter Ausschluß jeglicher Haftung durch uns. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen, vom Käufer verursachten Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten von uns die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
§5 Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen and uns etwaige Mängel und Unvollständigkeit spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Empfang schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel der Ware, die während der Beförderung durch einen selbständigen Frachtführer entstehen, sind daneben auch unverzüglich bei dem Frachtführer entsprechend den für die Beförderung gültigen Beförderungsbedingungen geltend zu machen.
2. Die Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten nach der Lieferung übernehmen wir für die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältiger Verarbeitung in der Weise, daß wir innerhalb dieser Zeit nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Gelingt die Nachbesserung nicht in angemessener Zeit, bleibt dem Käufer das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3. Keine Gewährleistung wird insbesondere übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer bzw. fehlerhafter Beförderung, Montage, Benutzung, Behandlung, Wartung sowie durch natürliche Abnutzung entstanden sind.
4. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die Geltendmachung von Mängelfolgenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir auf keinen Fall.
§6 Zahlung
1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten nur als rechtzeitig erfolgt, wenn wir am Fälligkeitstag über den Zahlungsbetrag verfügen können.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig und fällig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Wir und sämtliche mit uns verbundenen Unternehmen sind berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers und/oder von mit dem Käufer verbundenen Unternehmen eigene Ansprüche aufzurechnen, auch wenn diese noch nicht fällig sind oder unsere Leistungen zurückzubehalten, auch wenn diese befristet oder bedingt sind.
§7 Rat und Auskunft, Zugesicherte Eigenschaften
1. Wir stehen dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form erteilt wurden und wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
2. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, auch der mit uns verbundenen Unternehmen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Die Be- and Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Das Material, das für die Weiterverarbeitung verwandt wird, bleibt ebenfalls entsprechend dieser Klausel unser Eigentum. Bei Bearbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.
4. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkaufter gekauft hat und solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftes erfolgt und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Käufer hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Käufer Vorbehaltsware, die mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, veräußert, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Käufers die Abtretung gegenüber seinem Kunden offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
6. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
7. Der Käufer hat uns umgehend schriftlich über sämtliche Ansprüche zu informieren, die Dritte im Hinblick auf die Vorbehaltsware oder die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen geltend machen. Ist der Eigentumsvorbehalt nach den Gesetzen eines Landes, in das die Ware von uns geliefert worden ist, nicht wirksam, so gilt die nach den dortigen Gesetzen dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
8. Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich den jederzeitigen Zutritt zu seinen Geschäfts- und Fabrikationsräumen sowie zu seinen Lagern zur Feststellung und körperlichen Inbesitznahme der in unserem Eigentum stehenden Waren.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten, die uns entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen eingeräumt worden sind, die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§9 Ausschluss und Begrenzung der Haftung
Soweit die vorstehenden Klauseln keine besonderen Regelungen enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlagen oder Schlechterfüllung der Nachbesserung) ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen haften.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist D-41468 Neuss.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Käufer - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Neuss, wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen Allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) finden keine Anwendung.
§11 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung kommt eine andere gesetzlich zulässige Regelung oder Bestimmung zur Anwendung, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien entspricht.